Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
III. Organe der Gesellschaft
Art. 9 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind
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die Generalversammlung
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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die Delegierten
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die Rechnungsrevisoren/innen
Für sämtliche Beschlüsse und Wahlen gilt das einfache Mehr der Stimmenden.Für Statutenänderungen und Ausschlüsse ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten erforderlich. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe verlangt. Der Vorstand kann auch eine schriftliche Abstimmung veranlassen.Bei Wahlen ist eine angemessene Vertretung aller Bezirke zu berücksichtigen.Die Amtsdauer für alle Gewählten, ausser für Delegierte, beträgt 2 Jahre.Alle können für weitere Amtsdauern wiedergewählt werden.
Art. 10 Generalversammlung
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
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Protokoll der letzten Generalversammlung
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Jahresbericht des Präsidenten/ in
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Abnahme der Jahresrechnung
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Festsetzung des Jahresbeitrages, maximal Fr. 150.-
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Abnahme der Tätigkeitsberichte der Delegierten und Kommissionsmitglieder
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Décharge des Vorstandes
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Wahl des Vorstandes, des/der Präsidenten/in und der Rechnungsrevisoren/innen
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Vorschläge der Delegierten (alle 4 Jahre) in die kantonale Gesellschaft.
Die Wahlen werden durch das Generalsekretariat kantonal durchgeführt.
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Wahl von Mitgliedern in ständige Kommissionen
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Ernennungen von Ehrenmitgliedern
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Änderung der Statuten
Eine ausserordentliche GV kann auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder anstelle einer Mitgliederversammlung einberufen werden.
Art. 11 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden in der Regel alle 4 Monate statt, die erste Sitzung des Jahres als Generalversammlung.Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand schriftlich ein. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Mitgliederversammlung.Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder einberufen.
Art. 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern, nämlich
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Präsident/in
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Vizepräsident/in
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Aktuar/in
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Quästor/in
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3 bis 5 Beisitzer/innen.
Die 3 Bezirke müssen im Vorstand vertreten sein.Der/die Präsident/in wird von der Generalversammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.Die Aufgaben des Vorstandes sind:
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Vertretung der Gesellschaft nach aussen
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die Geschäftsführung, insbesondere der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der schriftlichen Abstimmungen.
Vorstandsitzungen werden vom/von der Präsidenten/in einberufen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn 3 seiner Mitglieder dies verlangen.Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der/die Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.Der/die Präsident/in ist Mitglied der Präsidentenkonferenz. Er/sie vertritt die Interessen der Gesellschaft in der Präsidentenkonferenz und orientiert die Mitglieder laufend über deren Geschäfte.
Art. 13 Delegierte
Eine Vorschlagsliste wird alle 4 Jahre anlässlich der Generalversammlung der Bezirksärztegesellschaft vorgelegt. Nach Genehmigung wird diese Liste zu Handen der AGZ eingereicht. Die Wahlen werden durch das Generalsekretariat der AGZ durchgeführt.2 Ersatzdelegierte werden alle 4 Jahre durch die Generalversammlung der Bezirksärztegesellschaft gewählt.Die Aufgaben der Delegierten sind:
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Vertretung der Interessen der Gesellschaft in der Delegiertenversammlung (DV)
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Orientierung der Mitglieder anlässlich der Mitgliederversammlungen der Bezirksärztegesellschaft über die Geschäfte der DV.
Aufgaben der Ersatzdelegierten:
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Ersatz für die bleibende Amtszeit, falls ein/e Delegierter/e vorzeitig ausscheidet.
Art. 14 Rechnungsrevisoren/innen
Die 2 Rechnungsrevisoren/innen haben alljährlich das Rechnungswesen zu prüfen und der GV über dessen Abnahme Antrag zu stellen.
IV. Auflösung der Gesellschaft
Art. 15 Auflösung
Die Auflösung der Gesellschaft erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder. Allfällig vorhandene Vermögenswerte fallen an die Hilfskasse der Schweizer Aerzte.
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 20. Januar 1998.
Sie treten nach Genehmigung durch die GV am 26. Januar 2011 sofort in Kraft.
Der Aktuar Der Präsident
Ruedi Stieger Daniel Ambauen