Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

 
Art. 1 Name und Sitz
 
Unter dem Namen „ Gesellschaft der Aerztinnen und Aerzte des Zürcher Oberlandes“ besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Praxisort des jeweiligen Präsidenten/in. Dieser Verein ist zugleich eine definierte Sektion der Ärztegesellschaft des Kt. Zürich (AGZ), Standesorganisation der Zürcher Aerztinnen und Aerzte.
 
 
Art. 2 Zweck
 
Die Gesellschaft bezweckt
  • eine gute ärztliche Versorgung der Bevölkerung, insbesondere die Sicherstellung des Notfalldienstes zu gewährleisten
  • die Standesinteressen zu wahren
  • die Kollegialität zu pflegen.
 

II. Mitgliedschaft
 
Art. 3 Mitglieder
 
Alle Mitglieder der AGZ welche Praxis bzw. Arbeitsort auf dem Gebiet der Bezirksärztegesellschaft (Bezirke Hinwil, Pfäffikon und Uster) haben und nicht Mitglied der Sektion Universität oder Weiterbildung sind, sind automatisch ordentliche Mitglieder der Bezirksärztegesellschaft.
 
 
Art. 4 Ausserordentliche Mitglieder
 
Als ausserordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:
  • Aerzte/innen, welche die Voraussetzungen zur Aufrahme als ordentliche Mitglieder nicht erfüllen
  • Zahnärzte/innen, Tierärzte/innen und Apotheker/innen der Region.
 
Art. 5 Ehrenmitglieder
 
Personen die sich um die Gesellschaft oder die Ärzteschaft im allgemeinen besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
 
Art. 6 Verlust der Mitgliedschaft
 
Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.Erlöschen; Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 3-4 nicht mehr erfüllt sind. Die Aufgabe der Praxistätigkeit bewirkt nicht den Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft.Austritt: Ein ordentliches Mitglied der Bezirksärztegesellschaft kann aus dieser durch schriftliche Mitteilung an das Generalsekretariat der AGZ austreten. Damit verliert dieses Mitglied das Stimmrecht in der Bezirksgesellschaft.Ausschluss: Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied an der Generalversammlung (GV) bei Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.Wird ein Mitglied aus der AGZ ausgeschlossen, verliert es auch seine Mitgliedschaft in der Bezirksgesellschaft.
 
 
Art. 7 Rechte und Pflichten
 
Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt, ausserordentliche Mitglieder haben beratende Stimme. In den Vorstand und als Delegierte in die kantonale Gesellschaft sowie in ständige Kommissionen können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.Die Mitglieder sind zur Einhaltung der vorliegenden Statuten, der Statuten und der Standesordnung der kantonalen Gesellschaft und aller weiteren allgemeinverbindlichen Beschlüsse der Gesellschaft verpflichtet.
 
 
Art. 8 Mitgliederbeiträge
 
Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) setzt jährlich die folgenden Mitgliederbeiträge fest:
a) Mitgliederbeitrag (allgemeiner jährlicher Grundbeitrag)
b) Notfalldienst-Ersatzabgabe
c) Allgemeine ausserordentliche Beiträge für spezielle Aufgaben (Sonderbeiträge)
Keinen Mitgliederbeitrag entrichten die Ehrenmitglieder sowie Mitglieder im AHV-Rentenalter. 
 

III. Organe der Gesellschaft

Art. 9 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind

  • die Generalversammlung

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • die Delegierten

  • die Rechnungsrevisoren/innen

Für sämtliche Beschlüsse und Wahlen gilt das einfache Mehr der Stimmenden.Für Statutenänderungen und Ausschlüsse ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten erforderlich. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe verlangt. Der Vorstand kann auch eine schriftliche Abstimmung veranlassen.Bei Wahlen ist eine angemessene Vertretung aller Bezirke zu berücksichtigen.Die Amtsdauer für alle Gewählten, ausser für Delegierte, beträgt 2 Jahre.Alle können für weitere Amtsdauern wiedergewählt werden.

 

Art. 10 Generalversammlung

Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

  • Protokoll der letzten Generalversammlung

  • Jahresbericht des Präsidenten/ in

  • Abnahme der Jahresrechnung

  • Festsetzung des Jahresbeitrages, maximal Fr. 150.-

  • Abnahme der Tätigkeitsberichte der Delegierten und Kommissionsmitglieder

  • Décharge des Vorstandes

  • Wahl des Vorstandes, des/der Präsidenten/in und der Rechnungsrevisoren/innen

  • Vorschläge der Delegierten (alle 4 Jahre) in die kantonale Gesellschaft.

Die Wahlen werden durch das Generalsekretariat kantonal durchgeführt.

  • Wahl von Mitgliedern in ständige Kommissionen

  • Ernennungen von Ehrenmitgliedern

  • Änderung der Statuten

Eine ausserordentliche GV kann auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder anstelle einer Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

Art. 11 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden in der Regel alle 4 Monate statt, die erste Sitzung des Jahres als Generalversammlung.Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand schriftlich ein. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Mitgliederversammlung.Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder einberufen.

 

Art. 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern, nämlich

  • Präsident/in

  • Vizepräsident/in

  • Aktuar/in

  • Quästor/in

  • 3 bis 5 Beisitzer/innen.

Die 3 Bezirke müssen im Vorstand vertreten sein.Der/die Präsident/in wird von der Generalversammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Vertretung der Gesellschaft nach aussen

  • die Geschäftsführung, insbesondere der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der schriftlichen Abstimmungen.

Vorstandsitzungen werden vom/von der Präsidenten/in einberufen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn 3 seiner Mitglieder dies verlangen.Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der/die Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.Der/die Präsident/in ist Mitglied der Präsidentenkonferenz. Er/sie vertritt die Interessen der Gesellschaft in der Präsidentenkonferenz und orientiert die Mitglieder laufend über deren Geschäfte.

 

Art. 13 Delegierte

Eine Vorschlagsliste wird alle 4 Jahre anlässlich der Generalversammlung der Bezirksärztegesellschaft vorgelegt. Nach Genehmigung wird diese Liste zu Handen der AGZ eingereicht. Die Wahlen werden durch das Generalsekretariat der AGZ durchgeführt.2 Ersatzdelegierte werden alle 4 Jahre durch die Generalversammlung der Bezirksärztegesellschaft gewählt.Die Aufgaben der Delegierten sind:

  • Vertretung der Interessen der Gesellschaft in der Delegiertenversammlung (DV)

  • Orientierung der Mitglieder anlässlich der Mitgliederversammlungen der Bezirksärztegesellschaft über die Geschäfte der DV.

Aufgaben der Ersatzdelegierten:

  • Ersatz für die bleibende Amtszeit, falls ein/e Delegierter/e vorzeitig ausscheidet.

 

Art. 14 Rechnungsrevisoren/innen

Die 2 Rechnungsrevisoren/innen haben alljährlich das Rechnungswesen zu prüfen und der GV über dessen Abnahme Antrag zu stellen.

IV. Auflösung der Gesellschaft

 

Art. 15 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder. Allfällig vorhandene Vermögenswerte fallen an die Hilfskasse der Schweizer Aerzte.

 

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 20. Januar 1998.

Sie treten nach Genehmigung durch die GV am 26. Januar 2011 sofort in Kraft.

 

Der Aktuar               Der Präsident

Ruedi Stieger           Daniel Ambauen